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Allgemeine Einkaufsbedingungen 1. Geltung
Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäfte zwischen uns und dem Lieferanten. Bedingungen des Lieferanten,
die von uns nicht ausdrücklich anerkannt worden sind, verpflichten uns
selbst dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die
Annahme von Lieferungen bzw. Leistungen und ihre Bezahlung gelten nicht
als Anerkennung der Verkaufsbedingungen des Lieferanten. 2. Angebot 2.1. Der Lieferant hat sich im Angebot an unsere Anfrage zu halten. Im Falle von Abweichungen zu unserer Anfrage hat der Lieferant im Angebot ausdrücklich auf die Abweichungen hinzuweisen. Zur Angebotsausarbeitung zur Verfügung gestellte Unterlagen, Zeichnungen und andere Sachen sind mit dem Angebot zurückzugeben. Der Lieferant ist an von ihm abgegebene Angebote mindestens 12 Wochen gebunden.
2.2. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn,
es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 3. Auftragsbestätigung
3.1. Bestellungen sind umgehend unter Angabe eines verbindlichen
Liefertermins, unserer Bestellnummer und der übrigen kompletten
Bestelldaten schriftlich zu bestätigen. Falls die Bestätigung nicht
innerhalb von 10 Tagen bei uns eingegangen ist, gilt der Auftrag als zu
den von uns vorgeschriebenen Preisen und Bedingungen angenommen.
3.2. Bei von der Bestellung abweichender
Auftragsbestätigung müssen die Abweichungen ausdrücklich aufgeführt
sein. Vertragsbestandteil werden diese Abweichungen nur durch unsere
schriftliche Bestätigung. 4. Lieferzeit
4.1. Die Ware muss zum vereinbarten Liefertermin, innerhalb der vereinbarten
Lieferfrist oder unverzüglich auf unseren Lieferabruf hin am
Erfüllungsort der Lieferung bereitgestellt werden.
4.2. Sobald dem Lieferanten Anhaltspunkte
vorliegen, dass Veränderungen der Liefertermine auftreten, hat der
Lieferant dies unverzüglich auf seine Kenntnisnahme hin unter Angaben
von Gründen und dem neuen Liefertermin zu melden. Aus der Verletzung
dieser Pflicht resultierende Schäden trägt der Lieferant.
4.3. Wir sind berechtigt, bei
Bereitstellungen vor den genannten Lieferterminen wahlweise, die Annahme
zu verweigern und die Waren auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten
zurückzusenden, die entstehenden Mehrkosten zu belasten oder die
Valutierung der Rechnung auf den vereinbarten Liefertermin vorzunehmen.
4.4. Nach dem Liefertermin oder mit Ablauf der Lieferfrist kommt der Lieferant ohne Mahnung in Verzug.
4.5. Gerät der Lieferant in Verzug, haftet er für alle Folgen aus der
verzögerten Lieferung, mindestens jedoch in Höhe von 1,5% des Warenwerts
pro Woche, ohne dass es eines Schadensnachweises durch uns bedarf. Dem
Lieferanten steht der Nachweis offen, dass unser Schaden geringer ist.
Wir sind außerdem berechtigt nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist die Erfüllung der Leistung abzulehnen und Schadensersatz statt
der ganzen Leistung zu verlangen, insbesondere auf Kosten des
Lieferanten Deckungsgeschäfte zu tätigen. Dies gilt auch hinsichtlich
Teillieferungen. Auch wenn der Lieferant die Nichteinhaltung des
Liefertermins nicht zu vertreten hat, sind wir nach fruchtlosem Ablauf
einer Nachfrist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Die Nachfrist kann in den Fällen des § 323 BGB (2)
entfallen.
4.6. Auf das Ausbleiben notwendiger, von
uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn
er die Unterlagen angemahnt und nicht unverzüglich erhalten hat. 5. Lieferung 5.1. Der Lieferant ist nur dann zu Teillieferungen berechtigt, wenn wir die Ware in Teilmengen bei ihm abrufen. 5.2. Überlieferungen sind nur mit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung zulässig.
5.3. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizulegen, aus dem die
Artikelbezeichnung, Zeichnungs- oder Lieferantenartikelnummer, unsere
Bestellnummer, die übrigen kompletten Bestelldaten, die bestellende
Niederlassung / Abteilung sowie Brutto- und Nettogewicht der Lieferung
hervorgehen. Bei Teillieferungen ist die noch zu liefernde Restmenge
anzugeben. Fehlen diese Angaben oder sind die Versandpapiere fehlerhaft
ausgestellt, so gehen alle daraus resultierenden Mehrkosten, mindestens
jedoch € 100,- je Lieferung, zu Lasten des Lieferanten. 6. Verpackung, Transport, Gefahrübergang
6.1. Die Kosten der Verpackung und des Transportes der Ware zum
Erfüllungsort trägt der Lieferant. Dies gilt auch für Rücksendungen der
Ware. Ist eine besondere Berechnung der Verpackung vereinbart, wird uns
diese bei frachtfreier Rücksendung voll gutgeschrieben.
6.2. Wir akzeptieren nur Sendungen, deren
Transportverpackungen mehrfach verwendet werden können oder mit einem
entsprechenden Recyclingsymbol gekennzeichnet sind. Warensendungen mit
PU-Schaumverpackungen, PVC-Verpackungen, Folien aus PA oder PVC,
Verbundfolien, Schrumpffolien und Einwegpaletten werden von uns nur nach
gegenseitiger Absprache entgegengenommen. Sollten dennoch Lieferungen
entgegen diesen Bedingungen angeliefert werden, sind wir berechtigt das
Verpackungsmaterial auf Kosten des Lieferanten zu entsorgen oder unfrei
zurückzusenden (Mindestgebühr € 20,-).
6.3. Das Transportrisiko trägt der
Lieferant. Die Gefahr geht erst mit der Annahme am Erfüllungsort der
Lieferung auf uns über. Transportversicherungskosten werden nicht von
uns übernommen.
6.4. Gefährliche Stoffe sind als solche
endverbrauchergeeignet zu kennzeichnen; die entsprechenden
Sicherheitsdatenblätter sind mitzuliefern. 7. Preise
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Preiserhöhungen oder
Preisvorbehalte bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Bei sinkenden
Marktpreisen gilt eine Baisse-Klausel als vereinbart. 8. Rechnungslegung / Zahlungsbedingungen
8.1. Die Rechnung muss in zweifacher Ausfertigung unsere Bestellnummer und
die übrigen kompletten Bestelldaten, Warenbezeichnung, Einzelpreis sowie
Nummer und Datum des Lieferscheins enthalten. Im Preis enthaltene
Mehrwertsteuer muss separat ausgewiesen werden. Bei Rechnungsstellung
aus dem europäischen Wirtschaftsraum ist die achtstellige Warennummer
der Außenhandelsstatistik anzugeben. Fehlen diese Angaben oder sind die
Rechnungen fehlerhaft ausgestellt, so gehen alle daraus resultierenden
Mehrkosten, mindestens jedoch € 100,- je Lieferung oder 1% mehr Skonto,
zu Lasten des Lieferanten. Alternativ senden wir Ihnen die fehlerhaften
Rechnungen zurück.
8.2. Die Zahlung erfolgt nach vollständigem
Eingang der Ware bzw. vollständiger Leistung und Rechnungseingang
entsprechend den vereinbarten Konditionen zum 15.ten und 30.sten jeden
Monats unter Abzug von mindestens 3% Skonto oder 30 Tage später netto.
Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
8.3. Wird der Vertrag - aus welchen Gründen
auch immer - nichtig, gelöst oder rückgängig gemacht, so sind von uns
geleistete Zahlungen, unbeschadet weiterer uns zustehender Ansprüche, ab
dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages mit 8% über dem
Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Ausländische
Lieferanten haben - unabhängig von zwischenzeitlich eingetretenen
Änderungen des Wechselkurses - den von uns geleisteten € Zahlungsbetrag
zuzüglich der genannten Zinsen in € zurückzuzahlen. 9. Abtretung von Forderungen
Forderungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis an Dritte abgetreten werden. 10. Qualität 10.1. Der Lieferant garantiert, dass Lieferungen und Leistungen den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften, den anerkannten neuesten Regeln der Technik sowie unseren Bestellunterlagen, einschließlich Zeichnungen, Plänen, Mustern, Spezifikation und dergleichen, und den vom Lieferanten zugesicherten, den üblichen und den einsatzbedingt erforderlichen Eigenschaften entsprechen. Zudem garantiert der Lieferant, dass die Ware aus aktueller Produktion stammt und nicht überaltert ist. 10.2. Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Qualitätsmanagement durchzuführen, die Ergebnisse in geeigneter Form zu dokumentieren und für eine angemessene Zeit, mindestens jedoch 5 Jahre, aufzubewahren.
10.3. Auf Verlangen stellt der Lieferant Prüfunterlagen und Mischungsverhältnisse der eingesetzten Werkstoffe zur Verfügung. 11. Mängelhaftung 11.1. Lieferungen und Leistungen werden von uns nach Eingang im Rahmen unserer Möglichkeiten und in zumutbarem Umfang auf Vollständigkeit und Qualität geprüft. Für die Rüge offensichtlicher Mängel gilt eine Frist von 14 Tagen nach Eingang bei uns bzw. im Falle des Streckengeschäfts nach Eingang bei unserem Kunden als vereinbart. Sind wir aufgrund mangelhafter Lieferung oder Leistung zu Kontrollen, die den üblichen Rahmen übersteigen, verpflichtet, muss der Lieferant die auftretenden Mehrkosten, mindestens jedoch € 100,- je Lieferung, tragen. 11.2. Für die Rüge von versteckten Mängel gilt eine Frist von 14 Tagen nach der Entdeckung des Mangels bei uns bzw. nach Eingang der Mängelanzeige durch unseren Kunden bei uns. 11.3. Ist eine Lieferung oder Leistung mangelhaft, so steht uns nach unserer Wahl das Recht auf Nachbesserung oder auf kostenlose Ersatzlieferung sowie immer auf Ersatz der mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten zu. Nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist, sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Die Nachfrist kann in den Fällen des § 323 BGB (2) entfallen. 11.4. Beim vom Lieferanten zu vertretenden Pflichtverletzungen, bei Pflichtverletzungen aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos durch den Lieferanten, sind wir berechtigt Schadensersatz, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen Nachfrist Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. 11.5. Ansprüche aus Pflichtverletzungen verjähren, sofern nach dem Gesetz oder der marktüblichen Handhabung keine längere Frist vorgesehen ist, nach 36 Monaten. Bei Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist neu ab dem Zeitpunkt der Erfüllung unserer Ansprüche, bei Nachbesserung beschränkt sich dies auf die nachgebesserten Teile der Lieferung. 11.6. Der Lieferant tritt uns erfüllungshalber alle Forderungen ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten im Zusammenhang mit der Pflichtverletzung entstehen. Bei Bedarf händigt er uns zur Geltendmachung dieser Forderungen sämtliche dafür notwendigen Unterlagen unverzüglich aus.
11.7. Auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge verzichtet der
Lieferant ausdrücklich. Die Begleichung der Rechnung durch uns stellt
keine Anerkennung der Mängelfreiheit des Liefergegenstands dar. 12. Haftung
Werden wir aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen, aufgrund von Verletzung
behördlicher Sicherheitsvorschriften, aufgrund von Verletzung von
Schutzrechten Dritter oder aus anderen Gründen haftbar gemacht, sind wir
berechtigt, vom Lieferanten die Erstattung des uns entstandenen
Schadens zu verlangen, wenn die Lieferung oder Leistung des Lieferanten
ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Dies gilt insbesondere
auch für die aus oder im Zusammenhang mit einer etwaigen
Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion resultierenden Kosten. 13. Überlassene Fertigungsmittel
13.1. Von uns beigestellte oder für uns hergestellte Fertigungsmittel
(Abbildungen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Muster, Lehren,
Arbeitsunterlagen und dergleichen) dürfen ausschließlich zur
Angebotsausarbeitung und zur Ausführung unserer Aufträge verwendet
werden. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht
zugänglich gemacht werden und sind bis auf Widerruf, längstens jedoch 3
Jahre nach dem letzten Einsatz, unentgeltlich und ordnungsgemäß
aufzubewahren und uns danach auszuhändigen. Sie sind gegen Untergang
oder Verlust vom Auftragnehmer zu versichern. Soweit erforderlich, ist
durch sachgemäße Wartung die Verwendbarkeit und Werterhaltung zu
sichern.
13.2. Die Ab- oder Übernahme von
Fertigungsmitteln bedeutet nicht, dass wir auf Gewährleistungs- oder
Schadensersatzansprüche verzichten oder die Haftung für Maßabweichungen,
Fehler und Verstöße gegen Patente, Lizenzen und sonstige Rechte Dritter
übernehmen.
13.3. Eigene Fertigungsmittel hat der Lieferant vom Zeitpunkt der
letzten Serienfertigung an über einen Zeitraum von 10 Jahren für den
Ersatzbedarf einsatzbereit zu halten. Er hat uns auf unser Verlangen
unter Verwendung dieser Fertigungsmittel zu beliefern. 14. Geheimhaltung
14.1. Alle Anfragen, Bestellungen, Arbeiten, Lieferungen und sonstige
Korrespondenz sowie die zur Angebots- oder zur Leistungserstellung zur
Verfügung gestellten Sachen sind als Geschäftsgeheimnis zu betrachten
und vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für die anonymisierte
Weitergabe. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
14.2. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsverbindung werben. 15. Erklärungen über Ursprungseigenschaft
Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft
der gelieferten Ware abgibt, verpflichtet er sich, die Überprüfung
dieser Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen, die
dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Bestätigungen
beizubringen. Falls der erklärte Ursprung aufgrund von schuldhaftem
Verhalten des Lieferanten von der zuständigen Behörde nicht anerkannt
wird, haftet der Lieferant für den daraus resultierenden Schaden. 16. Allgemeine Bestimmungen
16.1. Erfüllungsort für Lieferung oder Leistung ist Bückeburg oder die von
uns genannte Lieferadresse. Erfüllungsort der Zahlung ist Bückeburg.
16.2. Gerichtsstand ist Bückeburg.
16.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch im
Verhältnis zu ausländischen Partnern unter Ausschluss des
internationalen Kaufrechts. 16.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen. |
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